AGB

Christina König, Hebammenpraxis Adebar, Pfotenhauerstr. 73, 01307 Dresden, 0174 - 3904648
- nachfolgend Hebamme genannt -

Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme Christina König und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur. Die Hebamme ist freiberuflich tätig. Sie wird eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.

3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richten sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach einem freien Satz, da der Freistaat Sachsen über keine Gebührenordnung mehr verfügt.
(3) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
(4) Die Geschäftszeiten der Hebamme sind montags bis freitags 08.00 – 16.00 Uhr, nicht an gesetzlichen Feiertagen. Eine Dauerrufbereitschaft leistet die Hebamme nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung und nur zur Geburtsbegleitung.
(5) Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

4. Wahlleistungen
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde:
• Laboruntersuchungen
• Kurse
• Rufbereitschaft der Hebamme zwischen der 37. und der 42. Schwangerschaftswoche
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen:
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Lebenstag des Kindes und acht Wochen nach der Geburt
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse übernommen wird.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts
1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
2) Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich bei Leistungsumfang und Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
Stand 01.01.2019 Seite 1 von 2

6. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten mit Unterzeichnung des Behandlungsvertrages in Kraft.

7. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der Unwirksamen am nächsten kommt.


Datenschutzerklärung

Art und Zweck der verarbeiteten Daten
Im Rahmen der Hebammentätigkeit werden personenbezogene Daten der Leistungsempfängerin wie auch der (geborenen/ungeborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung, Dokumentation und Archivierung gemäß der Hebammenberufsordnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Hebamme erfüllt die Voraussetzungen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten entsprechend des Art. 9 Abs. 3 DSGVO.

Weitergabe der Daten
Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Leistungsempfängerin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:
• Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten) der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen austauschen, sofern die Leistungsempfängerin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
• Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend § 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle.
• Sofern Probeentnahmen (z.B. Blut) vorgenommen werden, führt die Hebamme die Untersuchung der Proben nicht selbst durch, sondern beauftragt damit im Namen des Patienten einen Laborarzt bzw. ein medizinisches Labor. In der Regel ist der Dienstleister für Aufträge dieser Art das Medizinische Labor Ostsachsen MVZ GbR, Töpferstraße 17, 02625 Bautzen, Tel. +49 (0) 3591-489016, info@labor-ostsachsen.de.

Dauer der Speicherung
Die Daten der Leistungsempfängerin werden zunächst so lange gespeichert, bis die Betreuung abgeschlossen und abgerechnet ist. Nach der Rechnungsstellung entstehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus dem Steuerrecht (§14b UStG). Danach müssen entsprechende Nachweise zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres. Nach §630f Abs. 3 BGB besteht eine Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation der Hebammenversorgung von zehn Jahren. Gleiches ergibt sich regelmäßig auch aus der gültigen Hebammenberufsordnung, sofern dort nicht längere Fristen vorgesehen sind. Im Hinblick auf §199 Abs.2 BGB ist die Hebamme berechtigt, die Dokumentation bis zu 30 Jahre aufzubewahren.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung; und Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
Sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, besteht auf Seite der Leistungsempfängerin ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO). Darüber hinaus hat sie ggf. ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung (Art. 21 DSGVO).
Beschwerderecht und Aufsichtsbehörde
Die Leistungsempfängerin hat gemäß Art. 77 DSGVO die Möglichkeit, Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu erheben. In diesem Falle ist dies die zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Telefon: 0351/493-5401
Telefax: 0351/493-5490
E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de Website: http://datenschutz.sachsen.de

Stand 01.07.2021